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Nachhaltigkeit in der Finanzbranche – Drei Fragen an Blanca Habbel #2

Blanca Habbel ist seit 2020 bei Habbel, Pohlig und Partner im Portfoliomanagement tätig und prägt die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens als Nachhaltigkeitsbeauftragte. Neben Ihrer beruflichen Karriere promoviert die Wirtschaftswissenschaftlerin an der renommierten WHU – Otto Beisheim School.

Klicken Sie hier, um den ersten Teil des Interviews mit Blanca Habbel zu lesen.


Das „Prinzip der doppelten Materialität“ spielt im Kontext der Nachhaltigkeit eine besondere Rolle. Was genau verbirgt sich dahinter?

Blanca Habbel: Der Begriff der doppelten Materialität in Bezug auf Nachhaltigkeit am Finanzmarkt macht auf zwei unterschiedliche Typen von Nachhaltigkeitsrisiken aufmerksam. Zum einen geht es um gesellschaftliche und ökologische Entwicklungen, die dem Unternehmenserfolg schaden können (finanzielle Materialität, „outside-in“). Zum anderen geht es um jene Risiken und Wirkungen, die von Unternehmen verursacht werden und sowohl gesellschaftliche Wohlfahrt als auch biosphärische Zukunftsfähigkeit beeinträchtigen können (gesellschaftliche oder ökologische Materialität, „inside-out“).

Es ist wichtig auf diese Unterscheidung aufmerksam zu machen und damit einem falschen Nachhaltigkeitsverständnis oder gar Greenwashing vorzubauen: Finanzakteure, die Nachhaltigkeitsrisiken integrieren, sind nicht automatisch nachhaltige Akteure. Nachhaltig ist ein Unternehmen erst dann, wenn die Auswirkungen seiner Unternehmenstätigkeit gesellschaftliche Wohlfahrt und ökologische Zukunftsfähigkeit fördern oder zumindest nicht schädigen. Dies geschieht erst dann, wenn bestimmte Nachhaltigkeitsmerkmale gefördert werden.

Inwiefern betrifft die neue Regulatorik die Finanzindustrie?

Blanca Habbel: Das bestehende Regelwerk für Hersteller und Berater von Finanzprodukten wird um die „EU-Verordnung zur Transparenzpflicht nachhaltiger Finanzprodukte“ erweitert. Diese schreibt unter anderem Fondsmanagern vor, Auskunft über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Anlageprozess zu geben und gibt die Metriken zur Bewertung von Nachhaltigkeitsfaktoren vor. Ziel der Regulierungsbehörde ist der Anlegerschutz und die Unterbindung von Greenwashing.

Durch strengere Mindestoffenlegungsstandards wird die Messlatte für Anlageprodukte erhöht – vor allem für jene, die vorgeben Nachhaltigkeitsmerkmale zu fördern (grüne Fonds, Fonds nach Artikel 8) und für jene, die nachhaltige Ziele verfolgen (dünkelgrüne Fonds, Fonds nach Artikel 9).

Anbieter von Finanzprodukten müssen zukünftig auf ihren öffentlichen Websites eine Reihe von Informationen bereitstellen. Zudem müssen die vorvertraglichen Dokumente und die regelmäßigen Veröffentlichungen zusätzliche Informationen enthalten.

Inwiefern tangiert das Thema „Nachhaltigkeit“ die Kunden von Vermögensverwaltern und wie kann dieser hier behilflich sein?

Blanca Habbel: Ab dem 2. August 2022 müssen u.a. Vermögensverwalter ihre Kunden zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. In der Kundenanalyse, in Deutschland unter dem Begriff WpHG-Bogen bekannt, müssen die Anlageziele erweitert werden. Außer zum gewünschten Anlagezeitraum, zu ihren Präferenzen und ihrer Risikotoleranz müssen Kunden in Zukunft auch zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden. Dies hat Einfluss auf die Anlagepolitik, denn der Kunde legt somit indirekt fest, inwieweit nachhaltige Finanzinstrumente zum Einsatz kommen.

Es ist daher wichtig, dass der Kunde in Bezug auf die Nachhaltigkeit aufgeklärt wird. Zum Beispiel für was ESG, also Environment, Social und Gouvernance steht und welche Auswirkungen die Nachhaltigkeitspräferenzen auf das Performanceziel haben können. Mit diesen Voraussetzungen können Kunde und Vermögensverwalter gemeinsam die Waage zwischen Performanceziel, Risiken und Nachhaltigkeitspräferenz ermitteln.

Wo sind derzeit noch die größten Engpässe bzw. offenen Punkte in der Nachhaltigkeitsdiskussion?

Blanca Habbel: Zeitnahe werden Offenlegungsberichte verlangt, jedoch fehlen bisher die Daten aus der Realwirtschaft. Hier besteht durchaus das Henne-Ei-Problem. Wie sollen z.B. Portfoliomanager den anstehenden Regularien gerecht werden, wenn die Daten zu deren Umsetzung erst viel später zur Verfügung stehen.

Zudem fördert die auf EU-Ebene geführte Taxonomie-Diskussionen eine Reihe von Unstimmigkeiten zu Tage. Die Taxonomie hat im Februar diesen Jahres Atomkraft und Gas unter ein paar Voraussetzung als Nachhaltig eingestuft. Hier gab es jedoch Gegenwind von vielen Seiten. Jede Gesellschaft legt „nachhaltig“ anders aus und nicht immer zu Gunsten des Menschseins oder der Kundin oder des Kunden. Deshalb gilt es hier einen gemeinsamen Nenner zu finden.


Die Angaben dienen ausschließlich Marketing- und Informationszwecken und stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Fondsanteilen dar. Das Sondervermögen weist auf Grund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik ein nicht auszuschließendes Risiko erhöhter Volatilität auf, d.h. in kurzen Zeiträumen nach oben oder unten stark schwankender Anteilpreise. Alleinige Grundlage für den Anteilerwerb sind die Verkaufsunterlagen (Wesentliche Anlegerinformationen, Verkaufsprospekt, Jahres- und Halbjahresbericht) zum Investmentvermögen. Verkaufsunterlagen zu allen Investmentvermögen der Universal-Investment sind kostenlos bei Ihrem Berater / Vermittler, der zuständigen Verwahrstelle / Depotbank oder bei Universal-Investment unter www.universal-investment.com erhältlich. Eine Zusammenfassung Ihrer Anlegerrechte in deutscher Sprache finden Sie auf www.universal-investment.com/media/document/Anlegerrechte. Zudem weisen wir darauf hin, dass Universal-Investment bei Fonds für die sie als Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen für den Vertrieb der Fondsanteile in EU-Mitgliedstaaten getroffen hat, beschließen kann, diese gemäß Artikel 93a der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU, insbesondere also mit Abgabe eines Pauschalangebots zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern in dem entsprechenden Mitgliedstaat gehalten werden, aufzuheben. Die Wertentwicklung der Vergangenheit ist kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Wertentwicklung. Die Ermittlung der Wertentwicklung erfolgt nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Bei einem Anlagebetrag von EUR 1.000,00 über eine Anlageperiode von fünf Jahren und einem Ausgabeaufschlag von 5 Prozent würde sich das Anlageergebnis im ersten Jahr um den Ausgabeaufschlag in Höhe von EUR 50,00 sowie um zusätzlich individuell anfallende Depotkosten vermindern. In den Folgejahren kann sich das Anlageergebnis zudem um individuell anfallenden Depotkosten vermindern. Die Performance wird anhand der BVI Methode ermittelt. Die Fondsperformance gemäß BVI-Methode ist die prozentuale Änderung des Anteilswertes zwischen Beginn und Ende des Berechnungszeitraums. Dabei wird von der Wiederanlage evtl. Ausschüttungen ausgegangen.

Habbel, Pohlig & Partner
Institut für Bank- und Wirtschaftsberatung GmbH

Sonnenberger Str. 14
65193 Wiesbaden

06 11 9 99 66-0


Ansprechpartner

Marc Ospald
Managing Director – Portfoliomanagement

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